§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An-
lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der
Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der
Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sol-
len so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit
nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig-
keit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
